Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gem. Baustellenverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator

Mit der im Juli 1998 in Kraft getretenen Baustellenverordnung sind Bauherren und ihre Beauftragten für die Planung und Durchführung einer Baustelle auch in dem Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes mit eingebunden.

Wesentlich an dieser Verordnung ist die Pflicht des Bauherrn zur Bestellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Planungs- und Ausführungsphase sowie zur Erstellung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plans für die Baustelle.

Als ausgebildete Architekten und Ingenieure sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator nach der Baustellenverordnung können wir dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Aufgaben und Position des Koordinators in der Planungsphase

  • Koordinieren der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Auftrag des Bauherrn zwischen allen bei der architektonischen Planung (Entwurfsverfasser) technischen Planung (Sonderfachleute), organisatorische Planung (z. B. bei der Bauzeiten- planung und beim Aufstellen der Baustellenordnung) Beteiligten, insbesondere durch Analyse der Vorplanung, Entwurfsplanung und Werkplanung auf Sicherheitsrisiken und Gesundheitsschutzaspekte, dabei Aufzeigen sicherheitstechnischer Lösungsmöglichkeiten.
  • Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse.
  • Feststellen von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Betriebs und Mitwirken bei der Ausarbeitung der Baustellenordnung.
  • Mitwirken bei sicherheitstechnischen Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung zugehöriger Maßnahmen.
  • Beratung bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen.
  • Zusammenstellen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerks für eine sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
  • Hinwirken auf das Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator in den Vertragsunterlagen.
  • Hinwirken auf die Aufnahme des SIGEPLANES und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen.
  • Hinwirken auf richtiges Erstellen der Vergabeunterlagen und Formulieren der Leistungen aus der Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
  • Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Feststellung angemessener Ausführungszeiträume für die Maßnahmen im Rahmen der Sicherheit und der Gesundheitsschutzkoordination.
  • Mitwirken bei der Vergabe; Prüfen von Angeboten im Zusammenhang mit Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

Aufgaben und Position des Koordinators in der Ausführungsphase

  • Koordinieren der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Auftrag des Bauherrn zwischen allen bei der technischen und der organisatorischen Planung Beteiligten sowie den gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätigen Unternehmen, insbesondere durch laufende Kontrolle der Einhaltung von SIGEPLAN und Baustellenordnung.
  • Hinwirken auf laufendes Erfassen der Firmen und Regeln des Zuganges zur Baustelle.
  • Achten auf Absicherung der Baustelle gegenüber anderen betrieblichen Tätigkeiten sowie auch gegenüber Dritten, Veranlassen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken und Ein- schreiten bei Gefahrenzuständen.
  • Mitwirken bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung der verschiedenen Unternehmen.
  • Klärung sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und ihren Subunternehmern vor Beginn ihrer Arbeiten (Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf, Nachweise, Prüfzertifikate).
  • Anpassen des SIGEPLANES und bekannt machen aktualisierter SIGEPLÄNE bei allen Beteiligten.
  • Mitwirken bei der Fortschreibung des Bauablaufplanes.
  • Organisation und Durchführungen von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen,
    dabei achten auf sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzmaßnahmen und
    veranlassen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken und Einschreiten bei Gefahrenzuständen.
  • Fortführen und Abschließen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerks für die sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.